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In Niedersachsen können sich Hartz-IV-Empfänger priorisiert gegen Corona impfen lassen. Andere Regionen ziehen zaghaft nach. Die Regeln für Bezieher im Überblick.

Berlin – Deutschland impft im Eiltempo. Die Priorisierung wird dabei immer weiter aufgeweicht und soll am 7. Juni endgültig abgeschafft werden. Bis dahin gilt weiter: Bestimmte Altersgruppen, Berufsstände und Risikogruppen werden zuerst geimpft. In einem Bundesland zählen dazu jetzt auch Hartz-IV-Empfänger. (Verfolgen Sie unsere Wirtschaftsberichterstattung auf unserer LinkedIn-Unternehmensseite und diskutieren Sie mit.)

Soziologen, Virologen und SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz sind sich einig: Besonders in sozialen Brennpunkten müsse verstärkt geimpft werden, um einer verstärkten Ausbreitung des Coronavirus in den dort oft beengten Wohnverhältnissen vorzubeugen. Doch wo gilt welche Regelung für Hartz-IV-Empfänger und was gilt es dabei zu beachten?

Corona-Impfung aufgrund von Hartz-IV-Bezug: Das gilt in Niedersachsen und Bayern

In Niedersachsen können sich Hartz-IV-Empfänger in den Impfzentren deshalb impfen lassen. Einen Anspruch auf einen sofortigen Termin gibt es laut WAZ nicht, allerdings können Bezieher jetzt einen Impftermin vereinbaren. Das niedersächsische Gesundheitsministerium empfiehlt, das Onlineportal zur Terminvereinbarung zu nutzen. Ein Nachweis über den Bezug von Leistungen nach Sozialgesetzbuch II muss zum Termin mitgebracht werden.

Auch andere Bundesländer bringen sich in Stellung. In Bayern gelten Hartz-IV-Empfänger zwar nicht „allein aufgrund ihrer Stellung als Sozialleistungsempfänger“ als priorisierte Bevölkerungsgruppe, doch sozial benachteiligte Menschen und Bedürftige mit Migrationshintergrund sollen in den kommenden Wochen gezielt angesprochen werden, um mehr Menschen von einer Impfung zu überzeugen. Ein Konzept dafür wird aktuell entwickelt. Allerdings: Am Dienstag verkündet das Bayerische Gesundheitsministerium überraschend, dass es schon ab Mittwoch (19. Mai) in allen Impfzentren kaum mehr Erstimpfungen geben soll. Alle Impfstofflieferungen werden für anstehende Zweitimpfungen benötigt.

Hartz IV und Corona-Impfungen: Sonderregeln in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg entscheiden die individuellen Lebensumstände über die Impfreihenfolge, nicht der Status als Leistungsempfänger. Hartz-IV-Empfänger, die älter als 60 Jahre sind oder bestimmte Vorerkrankungen haben, können einen Impftermin vereinbaren. Seit vergangenem Montag gelten hier außerdem die Menschen als impfberechtigt, die mit mindestens neun Mitbewohnern in Wohnheimen leben und dort Küche und Bäder gemeinsam nutzen. Ebenfalls seit Beginn der Woche sind in Baden-Württemberg alle impfberechtigt, die einen Minijob im Lebensmitteleinzelhandel ausüben, etwa im Supermarkt.

In den restlichen Bundesländern gibt es momentan keine Sonderregelungen für Hartz-IV-Empfänger. „Sozialleistungsbezug ist kein Merkmal, aufgrund dessen zur Impfung aufgerufen wird“, stellt beispielsweise die Hamburger Sozialbehörde in der WAZ klar. Auch das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium erklärt, dass der Bezug staatlicher Leistungen nichts mit der Impfreihenfolge zu tun habe, verweist aber auf besondere Lebensumstände oder Vorerkrankungen hin, bei denen ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Das gilt auch im Rest der Republik. Die genauen Regeln hat die Bundesregierung in einem Leitfaden zur Impfpriorisierung zusammengefasst.

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